Wahlanordnung für die Erneuerungswahl des/der Friedensrichters/in für die Amtsdauer 2027 - 2033
Der Gemeindevorstand hat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen des/der Friedensrichters/in für die Amtsdauer 2027 bis 2033 auf den 28. Februar 2027 festgesetzt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang würde am Sonntag, 6. Juni 2027 stattfinden.
In Anwendung von Art. 6 Gemeindeordnung sowie § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind bis spätestens 11. November 2026 Wahlvorschläge beim Gemeindevorstand Ossingen einzureichen. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 20. November 2026 bis 27. November 2026, 14.00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für Wahlvorschläge können auf der Gemeindekanzlei Ossingen, Truttikerstrasse 7, 8475 Ossingen bezogen werden.
Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
8475 Ossingen, 29. September 2026 Gemeindevorstand Ossingen
Publikation: 2. Oktober 2026